Kindernachversicherung in der PKV
26.09.2009,In der Privaten Krankenversicherung (PKV) ist die versicherung von Kindern in den Vertragsbedingungen der Krankenversicherung geregelt. Im gegensatz zur GKV gibt es keine kostenlose Mitversicherung. Genau nachlesen kann man unter §2:
(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.
Für Adoptionen gelten vergleichende Regelungen, nur dass hierbei ein Zuschlag von bis zu 100% möglich ist. Diese Regelung findet bei Adoptionen nur dann Anwendung, wenn das Kind noch minderjährig ist. (§2, Abs. 3)
Die Nachversicherung ist nur in den festgelegten Fristen möglich und nur bei dem Unternehmen wo die Eltern versichert sind.
Einige Gesellschaften erlauben auch geringere Selbstbeteiligungen oder besseren Versicherungsschutz für das Kind. Hierbei wird eine Risikoprüfung nötig, für die meist die Ergebnisse der U1 und U2 Untersuchung hinreichend sind.
Quelle: S.H.C. GmbH
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