Schnüffelverbot für private Krankenkassen

27.07.2010,

Privaten Krankenkassen ist es per Gerichtsbeschluss untersagt, ihre Versicherten mit Privatdetektiven oder anderen Methoden auszuspionieren.   

Das Landgericht Dortmund bezeichnet in der Urteilsbegründung den Einsatz von Detektiven als “unredlich”, wenn keine “tatsächlichen Anhaltspunkte” für ein Fehlverhalten des Versicherten vorlägen.

Im zugrunde gelegten Fall wurde von einer privaten Kasse bei einem selbstständigen Kfz-Meister, der nach einer Operation am Arm von seiner privaten Krankenversicherung Krankentagegeld in Anspruch genommen hatte, ein Privatdetektiv engagiert, um herauszufinden, ob der Mann die Leistungen unrechtmäßig bezog.

Der Privatdetektiv hatte aus Ermittlungszwecken dem 61-jährigen Kfz-Meister den Auftrag zur Reparatur eines Autos ausgestellt, der diesen auch annahm. Als Folge davon wurde dem KFZ-Meister die Krankenversicherung gekündigt.

Das zuständige Gericht erklärte die Kündigung als unwirksam, weil der Mann keine wirkliche Arbeitsleistung erbracht hat.

Aktenzeichen  (Az.: 2 O 71/07)




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